LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.08.2003
11 Ta 6/03
Normen:
KSchG § 2 Satz 2 § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 § 5 Abs. 3 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 295 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 146/03

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Klageschrift

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 6/03

DRsp Nr. 2004/7475

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Klageschrift

1. Jedenfalls für den Fall der fristgerecht eingereichten aber nicht unterzeichneten Kündigungsschutzklage kann ein dem Vorgang zu Grunde liegendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei nicht angerechnet werden kann; für diesen Fall scheidet die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO aus.2. Kann der Anwalt einen von ihm gefertigten Schriftsatz, der zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschickt werden soll, nicht selbst unterzeichnen, muss er das Büropersonal entweder auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung durch einen anderen Anwalt hinweisen (den er im Zweifel in Absprache mit diesem zu benennen hat) oder es muß die generelle Anweisung zur Büroorganisation bestehen, dass der in Vertretung unterzeichnende Anwalt auch die in den Handakten des Sachbearbeiters verbleibende Ausfertigung abzeichnet, damit der Sachbearbeiter, der die Notwendigkeit der Unterzeichnung durch einen Dritten bewusst herbeigeführt hat, selbst kontrollieren kann, ob ein ihn vertretender Anwalt den Vorgang bearbeitet hat; ohne eine solche Absicherung, die auch darin bestehen kann, dass ein Fax-Beleg mit Unterschrift zu den Handakten genommen wird, hat der Prozessbevollmächtigte der Sorgfaltspflicht nicht genügt.

Normenkette:

§ Satz 2 § Satz 1 § Abs. § Abs. Satz 1 § Abs. 3 ;