I. Der Kläger ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten als Briefzusteller mit einem monatlichem Bruttoentgelt von zuletzt 1.529,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem am 18.03.2004 zugegangenen Schreiben vom 16.03.2004 ordentlich zum 31.07.2004.
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