LAG Köln - Beschluss vom 15.04.2005
10 Ta 309/04
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 387
MDR 2006, 162
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4945/04

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Abwicklung von Rechtsschutzanträgen durch gewerkschaftlichen Vertrauensmann

LAG Köln, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 309/04

DRsp Nr. 2005/11576

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Abwicklung von Rechtsschutzanträgen durch gewerkschaftlichen Vertrauensmann

»1. Hat sich der gekündigte Arbeitnehmer zur Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gewandt, das als ehrenamtlicher Gewerkschaftsfunktionär von der rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft dafür zuständig ist, als Anlaufstelle Rechtsschutzanträge zu bearbeiten und an die Fachgewerkschaft weiterzuleiten, trifft ihn kein Eigenverschulden, wenn die Unterlagen durch einmaliges Versehen verspätet weitergeleitet wurden und dadurch die Klagefrist versäumt ist.2. Das Fremdverschulden muss sich der Arbeitnehmer nicht nach § 85 II ZPO zurechnen lassen. Eine Tätigkeit im Rahmen der Abwicklung von Rechtsschutzanträgen reicht für eine Verschuldenszurechnung nicht aus.«

Normenkette:

KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten als Briefzusteller mit einem monatlichem Bruttoentgelt von zuletzt 1.529,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem am 18.03.2004 zugegangenen Schreiben vom 16.03.2004 ordentlich zum 31.07.2004.