LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.10.2003
5 Ta 20/03
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 § 5 Abs. 2 Satz 2 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2, 89 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 124/02

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei paranoider Psychose und Genehmigung vollmachtloser Klageerhebung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 20/03

DRsp Nr. 2004/7708

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei paranoider Psychose und Genehmigung vollmachtloser Klageerhebung

1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bedarf jedenfalls bereits immer dann vorrangiger Bescheidung, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Möglichkeit der Versäumung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht auszuschließen ist.2. Krankheit ist ein Hinderungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 KSchG, wenn durch Vorlage eines amtsgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses eine mit erheblicher Suizidgefährdung verbundene paranoide Psychose dargetan und glaubhaft gemacht wird, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung den Arbeitnehmer trotz aller nach Lage der Dinge zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung hinderte.3. War der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist ohne sein Verschulden zur Klageerhebung nicht in der Lage, ändert sich an dieser für die nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 KSchG allein maßgeblichen Situation nicht dadurch etwas, dass er die (verspätete) Klageerhebung durch einen vollmachtlosen Vertreter zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich genehmigt.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 § 5 Abs. 2 Satz 2 § 5 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2, 89 Abs. 2 ;

Gründe: