LAG Thüringen - Urteil vom 14.12.2023
2 Sa 280/22
Normen:
KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1536/21

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

LAG Thüringen, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 280/22

DRsp Nr. 2024/2951

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Für ein nachträgliches Zulassen der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG bei einem anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer, ist zu fordern, dass der Prozessbevollmächtigte alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Hierbei muss sich der Arbeitnehmer lediglich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an einer Klagefristversäumung nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, nicht aber das Verschulden von Hilfspersonen des Prozessbevollmächtigten. Soweit der Rechtsanwalt mit einem elektronischen Fristenkalender arbeitet, ist dieser so zu führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit aufweist, wie ein gewöhnlicher Kalender. Es ist sicherzustellen, dass keine unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.04.2022 - 2 Ca 1536/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger ist seit 15.04.2018 als "Lokführer " beschäftigt.