I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig.
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen den Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage vom 20.02.2003 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht folgt der Begründung des Arbeitsgerichts und sieht auch insoweit von einer Darstellung der Gründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.
a) In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, inwieweit ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers einen Grund zur nachträglichen Zulassung abgeben kann (vgl. dazu etwa KR-Friedrich, KSchG, Rdnr. 40 zu § 5 m. z. w. N.; LAG Nürnberg vom 15.01.1998, LAGE, § 5 KSchG Nr. 91; LAG Köln vom 24.05.1994, NZA 1995, Seite 127 f.; LAG Köln vom 26.11.1999, LAGE, § 5 KSchG Nr. 97).
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