I. Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 21. April 1982 bei der Beklagten, der Firma "E. GmbH", zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.300 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2004, dem Kläger am 14. Mai 2004 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß (Anlage K 1, Bl. 6 f d.A.) Das Kündigungsschreiben trägt im Kopf und in der Unterschrift als Firma die Bezeichnung "S. GmbH" und ist auf dem Briefpapier dieser Firma geschrieben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|