LAG Hamburg - Beschluss vom 18.05.2005
4 Ta 27/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 467
LAGReport 2005, 254
NZA-RR 2005, 489
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 295/04

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 27/04

DRsp Nr. 2005/9442

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

»1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nicht in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt auch für Verschulden einer Einzelgewerkschaft bei Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz GmbH oder Verschulden der DGB-Rechtsschutz GmbH selbst. 2. Auch für die Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG findet keine Zurechnung von Vertreterverschulden statt.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 21. April 1982 bei der Beklagten, der Firma "E. GmbH", zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.300 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2004, dem Kläger am 14. Mai 2004 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß (Anlage K 1, Bl. 6 f d.A.) Das Kündigungsschreiben trägt im Kopf und in der Unterschrift als Firma die Bezeichnung "S. GmbH" und ist auf dem Briefpapier dieser Firma geschrieben.