LAG Bremen - Beschluss vom 30.06.2005
3 Ta 22/05
Normen:
KSchG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 112
LAGReport 2005, 286
MDR 2005, 1236
NZA-RR 2005, 633
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1658/04

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit - keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber auch im Inland während einer Krankheit den Aufenthaltsort bekannt zu geben

LAG Bremen, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 22/05

DRsp Nr. 2005/11876

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit - keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber auch im Inland während einer Krankheit den Aufenthaltsort bekannt zu geben

»1. Das Landesarbeitsgericht Bremen hält diese Auffassung des LAG Niedersachsen (LAGE § 4 KSchG Nr. 48), aus § 5 Abs. 1 EntgeltfortzG folge die Pflicht des Arbeitnehmers bei einer langandauernden Krankheit dem Arbeitgeber auch im Inland den Aufenthaltsort mitzuteilen, für unzutreffend. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des LAG Köln (LAGE § 5 KSchG Nr. 106a) und des LAG Berlin (LAGE § 4 KSchG Nr. 46) an, wonach eine Mitteilungspflicht bzgl. des inländischen Aufenthaltsortes auch bei längeren Erkrankungen nicht besteht.