ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1658/04
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit - keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber auch im Inland während einer Krankheit den Aufenthaltsort bekannt zu geben
LAG Bremen, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 22/05
DRsp Nr. 2005/11876
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit - keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber auch im Inland während einer Krankheit den Aufenthaltsort bekannt zu geben
»1. Das Landesarbeitsgericht Bremen hält diese Auffassung des LAG Niedersachsen (LAGE § 4KSchG Nr. 48), aus § 5 Abs. 1 EntgeltfortzG folge die Pflicht des Arbeitnehmers bei einer langandauernden Krankheit dem Arbeitgeber auch im Inland den Aufenthaltsort mitzuteilen, für unzutreffend.Es schließt sich vielmehr der Auffassung des LAG Köln (LAGE § 5KSchG Nr. 106a) und des LAG Berlin (LAGE § 4KSchG Nr. 46) an, wonach eine Mitteilungspflicht bzgl. des inländischen Aufenthaltsortes auch bei längeren Erkrankungen nicht besteht.
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