LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 26.02.2003
15 Ta 598/02
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 3 Ca 278/01 - 23.05.2002,

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Prüfungsumfang im Rahmen des Verfahrens der nachträglichen Klagezulassung

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 15 Ta 598/02

DRsp Nr. 2004/7539

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Prüfungsumfang im Rahmen des Verfahrens der nachträglichen Klagezulassung

»Die inhaltliche Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG ist auf die Frage beschränkt, ob die Verspätung der Klageerhebung von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht; die Frage, ob überhaupt eine Kündigungserklärung vorliegt oder wann die Kündigung zugegangen ist, ist hingegen im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung nicht zu klären.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 28. März 2001 zum 31. August 2001 (Kopie Blatt 46/47 d.A.).

Die Beklagte behauptet, diese Kündigung sei der Klägerin am 29. März 2001 um 11 Uhr per Boten zugegangen. Die Klägerin bestreitet den Zugang und behauptet, ihre Bevollmächtigten hätten erst am 06. Juni 2001 über den Landeswohlfahrtsverband (Schreiben vom 05. Juni 2001, in Kopie Blatt 22 d.A.) von einem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 01. Juni 2001 erfahren, in dem von der Zuleitung der Kündigung vom 28. März 2002 per Boten die Rede sei (Kopie des Schreibens Blatt 23/24 d.A.).