Nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Zurechnung des Verschuldens der Bevollmächtigten, Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 409/05
DRsp Nr. 2005/10885
Nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage, Zurechnung des Verschuldens der Bevollmächtigten, Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde
»1. Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5KSchG das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2ZPO zurechnen lassen.2. Die Zurechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Bevollmächtigter mit Aufgaben im Rahmen der Prozessführung beauftragt, ihm also Prozessvollmacht erteilt worden ist, und er den Auftrag angenommen hat. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Einreichung einer Klagschrift, durch die die Frist des § 4KSchG gewahrt werden soll.3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO bei Zulassung durch das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht auch im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5KSchG statthaft (Abweichung von BAG, 20.08.2002, 2 AZB 16/02, AP Nr. 14 zu § 5KSchG 1969.«