LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2004
12 Ta 18/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 213/04

Nachträgliche Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei verzögerter Weiterleitung der Sache von Einzelgewerkschaft an DGB-Rechtsschutz-GmbH - keine Gleichstellung des Mitarbeiters der Einzelgewerkschaft mit Korrespondenzanwalt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 12 Ta 18/04

DRsp Nr. 2005/19959

Nachträgliche Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei verzögerter Weiterleitung der Sache von Einzelgewerkschaft an DGB-Rechtsschutz-GmbH - keine Gleichstellung des Mitarbeiters der Einzelgewerkschaft mit Korrespondenzanwalt

1. Ist der gekündigten Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der Erledigungszusage des Mitarbeiters der Einzelgewerkschaft mitgeteilt worden, dass die "Sache eine Zeit lang dauern" würde, kann ein Abwarten über die Weihnachtsfeiertage hinaus bis Ende Februar und nach erfolgloser telefonischer Nachfrage auch bis Ende April nicht zu beanstanden sein.2. Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO ist nur diejenige natürliche Person, der durch Rechtsgeschäft die Befugnis zur eigenverantwortlichen Vertretung der Partei zu dem Zweck erteilt wurde, Prozesshandlungen vorzunehmen (Mitarbeiter der DGB-Rechtsschutz-GmbH); hiervon zu unterscheiden ist die Bevollmächtigung einer sonstigen Person zur Vorbereitung des Prozesses (Mitarbeiter der Einzelgewerkschaft).3. Nach der "Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und der DGB-Rechtsschutz-GmbH" nimmt die Einzelgewerkschaft nicht die gleichen Aufgaben wie ein Korrespondenzanwalt wahr; eine Gleichstellung des Mitarbeiters der Einzelgewerkschaft mit einem Korrespondenzanwalt ist nicht gerechtfertigt.