BAG - Urteil vom 01.09.1993
10 AZR 218/92
Normen:
BGB § 611 ; MTV (Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der ab 15. November 1989 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 181/90
LAG Hamburg, vom 05.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 62/91

Nachtschicht- und Wechselschichtzuschläge für Pförtner

BAG, Urteil vom 01.09.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 218/92

DRsp Nr. 2000/1138

Nachtschicht- und Wechselschichtzuschläge für Pförtner

»Pförtnertätigkeit ist Wachdienst im Sinne des MTV, für den die Zahlung von Nacht- (§ 5 Nr. 3) und Wechselschichtzuschlägen (§ 5 Nr. 4) ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 611 ; MTV (Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der ab 15. November 1989 geltenden Fassung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. über die Zahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit ab 1. Januar 1988 und über die Zahlung einer Schichtzulage für Wechselschichtarbeit ab 1. Januar 1990. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil hierüber entschieden.

Der Kläger ist seit Dezember 1987 bei der Beklagten, der Hamburger Niederlassung einer Bank mit Hauptsitz in Frankfurt, als Pförtner beschäftigt. In dieser Niederlassung sind ca. 7000 Mitarbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das private Bankgewerbe anwendbar; u.a. der Manteltarifvertrag in der ab 15. November 1989 geltenden Fassung (im folgenden: MTV). Dieser regelt die Zahlung von Nacht- und Wechselschichtzuschlägen wie folgt:

"§ 5

Mehrarbeits-, Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeits- und Schichtarbeitsvergütung.

...

3. Für die in der Nachtzeit (20.00 - 6.00) - außer Wachdienst - wird ein Zuschlag von 25 % gezahlt.