LAG Hamburg - Urteil vom 09.04.2014
6 Sa 106/13
Normen:
BGB § 263; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2015, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 77/13

Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtarbeit im PaketdienstFeststellungsantrag eines Paketfahrers im Linientransport zur künftigen Höhe des Nachtzuschlags und zum Umfang des Freizeitausgleichs

LAG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 106/13

DRsp Nr. 2014/13110

Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtarbeit im Paketdienst Feststellungsantrag eines Paketfahrers im Linientransport zur künftigen Höhe des Nachtzuschlags und zum Umfang des Freizeitausgleichs

1. Grundsätzlich ist ein Zuschlag von 25 % der Bruttovergütung als "Regelnachtarbeitszuschlag" angemessen. Aus den Zwecken, denen die Nachtarbeitszuschläge dienen, ergeben sich zugleich die Kriterien, nach denen in Ansehung der Gegenleistung von der regelmäßig zu zahlenden Zulage von 25 % nach oben oder unten abgewichen werden kann. 2. Für Dauernachtarbeit im Paketdienst ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25% der Bruttovergütung angemessen.

1. Auch streitige Teilrechtsverhältnisse können Gegenstand von Feststellungsklagen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, eine Klärung herbeizuführen. 2. Sind die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen zwischen den Parteien nicht nur für die Vergangenheit sondern auch für die Zukunft im Streit, ist die Entscheidung über einen zukunftsgerichteten Feststellungsantrag zur Klärung dieses Teilrechtsverhältnisses geeignet sein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 3. September 2013 - 9 Ca 77/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: