LAG München - Urteil vom 08.11.2016
9 Sa 367/16
Normen:
MTV-Speditionsgewerbe BY § 11 Abs. 3 Nr. 1; MTV-Speditionsgewerbe BY § 11 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2237/15

Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtschicht im Bayerischen Speditionsgewerbe

LAG München, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 367/16

DRsp Nr. 2017/3251

Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtschicht im Bayerischen Speditionsgewerbe

Der Kläger hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 MTV, da er Dauernachtschicht arbeitet und deshalb ein Wegfall des Nachtschichtzuschlags nach § 11 Abs. 5 Ziff. 2 MTV nicht gegeben ist. Dieser setzt einen Einsatz in Wechselschicht oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit voraus.

1. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 14.04.2016, Az. 5 Ca 2237/15, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.983,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV-Speditionsgewerbe BY § 11 Abs. 3 Nr. 1; MTV-Speditionsgewerbe BY § 11 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate Mai - Oktober 2015 noch Anspruch auf Zahlung restlicher Nachtzuschläge hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 16.01.2008, zuletzt als Staplerfahrer im Betriebsteil "E.", beschäftigt. In diesem Betriebsteil fallen die Arbeitsaufgaben rund um die Uhr an. Es wird deshalb in folgenden Schichten gearbeitet: