LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.12.2015
3 Sa 46/15
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8184/14

Nachtzuschläge für die Tätigkeit eines Nachtportiers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 46/15

DRsp Nr. 2016/6124

Nachtzuschläge für die Tätigkeit eines Nachtportiers

1. Ein tarifvertraglicher Ausgleich für Nachtarbeit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG ergibt sich für einen "Night Auditor" (Nachtportier) weder aus der Einstufung gemäß dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg noch aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg.2. Im vorliegenden Fall stellt ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. April 2015 - 25 Ca 8184/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2014 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt 3/10, die Beklagte trägt 7/10 der erstinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.