LAG Köln - Urteil vom 19.12.2013
12 Sa 682/13
Normen:
MTV Einzelhandel § 7 Abs. 1d); BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5142/12

Nachtzuschläge und BetriebsratstätigkeitZuschläge für Nachtarbeit und MTV EinzelhandelGeltung des Lohnausfallprinzips

LAG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 682/13

DRsp Nr. 2014/1958

Nachtzuschläge und Betriebsratstätigkeit Zuschläge für Nachtarbeit und MTV Einzelhandel Geltung des Lohnausfallprinzips

1. Nachtzuschläge können auch dann zu dem nach § 37 Abs. 2, 4 BetrVG bei Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten zu zahlenden Entgelt gehören, wenn das Betriebsratsmitglied die Amtstätigkeiten nicht innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitrahmens ausgeübt hat. Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachtzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit verdient hätte.2. Der Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1d) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel vom 25.07.2008 richtet sich auf Zahlung und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig durch Freizeitgewährung abgegolten werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2013 - Az. 1 Ca 5142/12 - teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.223,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 114,53 EUR seit dem 01.12.2011,

aus weiteren 240,51 EUR seit dem 01.01.2012,

2. II. III.