BGH - Urteil vom 27.04.1988
IVa ZR 10/87
Normen:
AVG § 18, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrAVG § 1 ; VBLS (Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) § 30;
Fundstellen:
BGHR AVG § 9 Abs. 1 Ausscheiden 1
BGHR BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 4 Nachversicherung 1
BGHR VBLS § 30 Nachversicherung 1
MDR 1988, 941
VersR 1988, 702
Warn 1988, 118
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Nachversicherung bei Wechsel des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstherrn

BGH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 10/87

DRsp Nr. 1996/5781

Nachversicherung bei Wechsel des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstherrn

»Zur Nachversicherung bei Wechsel aus einem versicherungsfreien DO- in ein versicherungspflichtiges BAT-Angestelltenverhältnis bei demselben Dienstherrn.«

Normenkette:

AVG § 18, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; BetrAVG § 1 ; VBLS (Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) § 30;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine mit der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verbundene Arbeitgeberin. Sie hält die Beklagte nach § 30 der Satzung der VBL in Verbindung mit § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betr AVG) für verpflichtet, ihren Angestellten A nach dessen Wechsel vom Dienstordnungs(DO)- in das Bundesangestellten-Tarifvertrags(B AT)- Arbeitsverhältnis nachzuversichern.

Der am 8. Oktober 1942 geborene A war vom 1. Dezember 1969 bis zum 31. Dezember 1981 als DO-Angestellter bei der Klägerin beschäftigt. Er war nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG versicherungsfrei und hatte eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Seit dem 1. Januar 1982 ist er bei ihr als BAT-Angestellter ohne entsprechende Versorgungsanwartschaft tätig.