BVerfG - Beschluß vom 15.12.2004
2 BvR 1210/01
Normen:
AbgG RhPf § 15 Abs. 1, 2 § 11 ; StGB § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 130/00
LSG Hessen, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 684/97
SG Darmstadt - S -6/An- 1934/95 - 27.3.1997,

Nachversicherung eines zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Landtagsabgeordneten in der gesetzlichen Rentenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1210/01

DRsp Nr. 2005/1028

Nachversicherung eines zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Landtagsabgeordneten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem Abgeordneten, der aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe das passive Wahlrecht und damit den Anspruch auf eine Abgeordnetenversorgung verloren hat, kein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Normenkette:

AbgG RhPf § 15 Abs. 1, 2 § 11 ; StGB § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein früheres Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz, begehrt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.