LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013
L 19 R 728/11
Normen:
AVG § 9; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 1; SGB VI § 233 Abs. 1; SGB VI § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 763/10

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anspruch auf Säumniszuschläge nach Nichterbringung der Beiträge durch den Dienstherrn

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 19 R 728/11

DRsp Nr. 2015/7226

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anspruch auf Säumniszuschläge nach Nichterbringung der Beiträge durch den Dienstherrn

1. Zur Frage, wer "Kenntnis" bestimmter Umstände hatte, ist festzustellen, dass eine Körperschaft keine "Kenntnis" haben kann. 2. Allerdings ist der Grundsatz zu beachten, dass jede im Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. 3. Der Beitragschuldner kann zwar auch auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist - sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVG § 9; SGB IV § 24 Abs. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 1; SGB VI § 233 Abs. 1; SGB VI § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte.