Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2011 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte.
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