BSG - Urteil vom 23.09.2003
B 4 RA 9/03 R
Normen:
BeamtVG § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2600 § 8 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 78/01
SG Lübeck, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 78/00

Nachversicherung in der Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 9/03 R

DRsp Nr. 2004/1903

Nachversicherung in der Rentenversicherung

Es tritt kein Nachversicherungsfall ein, wenn ein Beamter auf Zeit ohne einen neuen Versorgungsanspruch aus einem Dienstverhältnis ausscheidet, sich jedoch durch eine so genannte Nachdienstzeit der Ruhegehaltsanspruch gegen den früheren Dienstherrn erhöht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BeamtVG § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr entrichteten Beiträge für die Nachversicherung des Beigeladenen zu 1) zusteht.