LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2003
7 Sa 863/03
Normen:
HGB § 74 Abs. 1 ; HGB § 74 Abs. 2 ; HGB § 74 c Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 60
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1667/02

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit, Karenzentschädigung

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 863/03

DRsp Nr. 2003/14244

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit, Karenzentschädigung

»Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirksamkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Gründe der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewirken.«

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 1 ; HGB § 74 Abs. 2 ; HGB § 74 c Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2002 bis 09.02.2003 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2.666,35 EURO zu zahlen.