LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2023
L 10 U 3148/21
Normen:
SGB VII § 45; SGB VII § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
FA 2024, 87
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 722/19

Nachvollziehbarkeit der körperlichen Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit für die Bestimmung eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztengeld; Kausalität zwischen schädigender Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und der als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 10 U 3148/21

DRsp Nr. 2024/789

Nachvollziehbarkeit der körperlichen Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit für die Bestimmung eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztengeld; Kausalität zwischen schädigender Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und der als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsstörung

Lässt sich wegen widersprüchlicher und unglaubhafter Angaben des Versicherten nicht klären, ob seine berufliche Tätigkeit als Handelsvertreter bestimmte körperliche Anforderungen (hier schweres Heben und Tragen) gestellt hat, kann Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.05.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45; SGB VII § 46 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht (noch) die Gewährung von Verletztengeld im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2020 im Streit.