BSG - Beschluss vom 15.12.2021
B 3 KR 15/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 450/16
SG Hannover, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 320/08

Nachweis den medizinischen Nutzens von WassermatratzensystemenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 15/21 B

DRsp Nr. 2022/2553

Nachweis den medizinischen Nutzens von Wassermatratzensystemen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin ist eine GmbH, die medizinische Matratzen herstellt. Auf ihre Revision hatte das BSG (Urteil vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr 8) das ursprüngliche Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen aufgehoben. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits hat das LSG mit Urteil vom 17.3.2021 die Streichung von verschiedenen medizinischen Wasser-Matratzen aus dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) nach § 139 SGB V durch die Rechtsvorgänger des beklagten GKV-Spitzenverbandes bestätigt (Bescheid vom 28.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 18.6.2008): Gemessen an den rechtmäßig fortgeschriebenen Qualitätsanforderungen im HMV habe die Klägerin den medizinischen Nutzen ihrer Wasser-Matratzensysteme nicht nachgewiesen.