BAG - Urteil vom 01.10.1997
5 AZR 499/96
Normen:
EFZG § 5 Abs. 2 S. 3, 4, § 3 ; EWG-VOEWG-VO Nr. 574/72; Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 5 EntgeltFG
BB 1998, 484
DB 1998, 582
DRsp VI(608)240a-c
NJW 1998, 2764
NZA 1998, 372
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Oldenburg - Urteil vom 05. September 1995 - 4 Ca 181/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 14. Mai 1996 -7 Sa 2214/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland

BAG, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 499/96

DRsp Nr. 1998/4344

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland

»1. Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 2 EFZG) ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen, die erkennen läßt, daß der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR 726/96 -, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung bestimmt). 2. Den vorgenannten Anforderungen genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Maßgabe des Deutsch-Türkischen Sozialversicherungsabkommens. 3. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann auch durch andere Beweismittel geführt werden; das gilt auch, wenn die Erkrankung im Ausland aufgetreten ist.«

Normenkette:

EFZG § 5 Abs. 2 S. 3, 4, § 3 ; EWG-VOEWG-VO Nr. 574/72; Deutsch-Türkisches Sozialversicherungsabkommen;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.