OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2023 19 A 4347/19
Normen:
StAG § 8; StAG § 10 Abs. 1 S. 1; StAG § 37 Abs. 1 S. 2; GK Art. 34 S. 1; SGB II § 8 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 975
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6052/17
Nachweis der Identität durch den Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 19 A 4347/19
DRsp Nr. 2023/10655
Nachweis der Identität durch den Einbürgerungsbewerber im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses
1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber zugleich bereits einen anderen Nationalpass, ein sonstiges amtliches Identitätsdokument oder eine andere öffentliche Urkunde seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Widerspruch plausibel und nachvollziehbar zu erklären.
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