OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2020
12 B 1190/20
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1310/20

Nachweis eines Betreuungsplatzes in einem Betreuungsumfang; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 12 B 1190/20

DRsp Nr. 2020/15840

Nachweis eines Betreuungsplatzes in einem Betreuungsumfang; Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.