Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Antrag der Antragstellerin.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
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