OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2018
12 B 276/18
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2;

Nachweis eines drohenden zeitnahen Verlustes des Platzes in einer Pflegefamilie

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 12 B 276/18

DRsp Nr. 2018/17068

Nachweis eines drohenden zeitnahen Verlustes des Platzes in einer Pflegefamilie

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB XII § 54 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Antrag der Antragstellerin.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.