Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 -
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern jeweils ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nachzuweisen, der von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 15:30 Uhr eine Betreuung der Antragsteller gewährleistet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
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