OVG Saarland - Beschluss vom 22.03.2023
2 B 10/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1438/22

Nachweis eines wohnortnahen Betreuungsplatzes für die Kinder in einer Kindertageseinrichtung; Richten des Umfangs der täglichen Förderung aus dem Rechtsanspruch nach dem individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern

OVG Saarland, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 2 B 10/23

DRsp Nr. 2023/4824

Nachweis eines wohnortnahen Betreuungsplatzes für die Kinder in einer Kindertageseinrichtung; Richten des Umfangs der täglichen Förderung aus dem Rechtsanspruch nach dem individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern

Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist unbedingt ausgestaltet und setzt die von ihm angenommene Angewiesenheit der Eltern des betroffenen Kindes auf den beanspruchten Betreuungsplatz nicht voraus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2023 - 3 L 1438/22 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern jeweils ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nachzuweisen, der von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 15:30 Uhr eine Betreuung der Antragsteller gewährleistet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.