LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.06.2005
6 Ta 156/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ha 20/04

Nachweis von Unterhaltsleistungen bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 156/05

DRsp Nr. 2005/18825

Nachweis von Unterhaltsleistungen bei Prozesskostenhilfe

Selbst wenn der Antragsteller zum Unterhalt verpflichtet ist, kann eine zu seinen Gunsten sprechende weitere Leistung nur dann berücksichtigt werden, wenn er sie auch tatsächlich erbringt, was aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar sein muss.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 b ;

Gründe:

1.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine beabsichtigte Klage auf Lohnzahlung Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 25.10.2004 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., St. I, bewilligt und eine Monatsrate von 15,-- EUR ab 01.02.2005 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat auf Bl. 2 des Beschlusses vom 25.04.2005 unter Gründe alle die Bezüge des Antragstellers sowie die Absetzbeträge berücksichtigt, so dass entsprechend der Tabelle zu § 115 ZPO eine Monatsrate von 15,-- EUR festgesetzt worden ist.

Nach Zustellung des Beschlusses am 11.05.2005 ist am 13.06.2005 sofortige Beschwerde eingelegt worden, die damit begründet wurde, dass der Antragsteller zwischenzeitlich auch für eine Unterhaltsvorschussleistung für das Kind Z. in Höhe von 314,69 EUR pro Monat in Anspruch genommen werde.