»Ist in einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt wurde, eine Ausschlussfrist vereinbart worden, so kann sich der Arbeitgeber auf den Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers infolge Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen.«
Normenkette:
Nachw.G. § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 387/00