LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2014
8 Sa 361/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 16/13

Nachwirkende Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin zur Auskunftserteilung an Dritte auf Wunsch der ArbeitnehmerinUnbegründete Klage auf Änderung und Ergänzung eines Arbeitszeugnisses bei fehlender Passivlegitimation des ehemaligen Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 361/14

DRsp Nr. 2015/15522

Nachwirkende Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin zur Auskunftserteilung an Dritte auf Wunsch der Arbeitnehmerin Unbegründete Klage auf Änderung und Ergänzung eines Arbeitszeugnisses bei fehlender Passivlegitimation des ehemaligen Vorgesetzten

Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen, wenn dies für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers notwendig ist. Diese nachwirkende Fürsorgepflicht trifft jedoch nur den ehemaligen Arbeitgeber selbst. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Vorgesetzten auf entsprechende Auskunftserteilung besteht ohne das Vorliegen einer Sonderrechtsbeziehung nicht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.02.2014 - Az: 11 Ca 16/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten, ein Zeugnis zur Vorlage im Verfahren der Erteilung der Approbation zu berichtigen und zu ergänzen.

1. 2.