BVerwG - Beschluss vom 17.12.2003
6 P 7.03
Normen:
HmbPersVG §§ 81 83 86 100 ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 2 Abs. 2 ; Richtlinie 93/104/EG Art. 1 Abs. 3 Art. 6 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 363
NVwZ 2004, 747
ZBR 2004, 197
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 266/02
VG Hamburg, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Fl 12/2001

Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht; Beteiligung der Einigungsstelle; Kompetenz der Einigungsstelle zur Beschlussfassung über eine Dienstvereinbarung; demokratisches Prinzip; wöchentliche Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 6 P 7.03

DRsp Nr. 2004/1257

Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht; Beteiligung der Einigungsstelle; Kompetenz der Einigungsstelle zur Beschlussfassung über eine Dienstvereinbarung; demokratisches Prinzip; wöchentliche Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr

»1. Gegen die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, eine gekündigte, aber nachwirkende Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht für nicht anwendbar zu erklären, bestehen mit Blick auf § 100 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG keine Bedenken. 2. In einem solchen Verfahren ist die Einigungsstelle nicht deswegen zu beteiligen, weil das Zustandekommen der Dienstvereinbarung auf ihrem Spruch beruht. 3. Die Einigungsstelle ist befugt, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einer vom Dienststellenleiter vorgeschlagenen Dienstvereinbarung zu ersetzen. 4. Ein Beschluss der Einigungsstelle, der dem Antrag des Dienststellenleiters in vollem Umfang folgt, begegnet unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips keinen Bedenken. 5. Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz) und 93/104/EG (Arbeitszeit) auf die Feuerwehr Anwendung findet, bedarf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.«

Normenkette:

HmbPersVG §§ 81 83 86 100 ; Richtlinie 89/391/EWG Art. 2 Abs. 2 ; Richtlinie 93/104/EG Art. 1 Abs. 3 Art. 6 ;

Gründe: