LAG Saarland - Beschluss vom 18.01.2017
1 TaBV 1/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 22/15

Nachwirkung einer gekündigten GesamtbetriebsvereinbarungUmfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

LAG Saarland, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/16

DRsp Nr. 2017/10418

Nachwirkung einer gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG umfasst auch verfahrensrechtliche Regelungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine Betriebsvereinbarung, die sich auf eine von § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG erfasste Regelungsmaterie bezieht, rechtzeitig zustande kommt.

1. Hinsichtlich der Anträge, die der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. März 2016 unter den Ziffern 2 bis 6 angekündigt hatte, wird das Verfahren eingestellt.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2015 (4 BV 22/15) abgeändert und festgestellt, dass die mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. März 2015 gekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung "Übergangsvereinbarung erfolgsbezogene variable Vergütungsbestandteile" vom 20. Februar 2014 über den 30. April 2015 hinaus nachwirkt, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen, soweit das Beschwerdegericht der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert hat.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe:

A.