1. Hinsichtlich der Anträge, die der Antragsteller in der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. März 2016 unter den Ziffern 2 bis 6 angekündigt hatte, wird das Verfahren eingestellt.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2015 (
3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen, soweit das Beschwerdegericht der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert hat.
A.
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