BAG - Beschluss vom 05.10.2010
1 ABR 20/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
BAGE 135, 382
DB 2011, 1113
EBE/BAG 2010, 36
ZIP 2011, 832
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 1961/08
ArbG Berlin, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 6095/08

Nachwirkung einer mitbestimmungsfreien Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 20/09

DRsp Nr. 2011/2140

Nachwirkung einer mitbestimmungsfreien Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers ist, über deren Einführung und Leistungszweck dieser ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden kann, wirkt solange gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, bis der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt, dass er für den bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellt. Orientierungssätze: 1. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, sind regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für den Verteilungs- und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.