BAG - Urteil vom 25.10.2000
4 AZR 212/00
Normen:
TVG § 5 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 § 4 Abs. 1, 5 § 3 Abs. 1, 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 43
BB 2001, 1536
BB 2001, 2165
DB 2001, 2154
NZA 2001, 1146
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg - Urteil vom 13.01.1999 - 12 Ca 258/98, - Urteil vom 24.03.1999 - 12 Ca 54/99,
LAG Hamburg, vom 18.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 30/99

Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags gegenüber Außenseiter; keine Beendigung der Nachwirkung durch nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag; Verwendbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 212/00

DRsp Nr. 2002/14375

Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags gegenüber Außenseiter; keine Beendigung der Nachwirkung durch nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag; Verwendbarkeit mit Art. 9 Abs. 3 GG

»1. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG mit dessen Ablauf endet, wirken seine Rechtsnormen gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach. 2. Diese Nachwirkung wird durch einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag nicht beendet.« Orientierungssätze: 1. Die Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages für die Arbeitsverhältnisse von Außenseitern ergibt sich aus der Systematik des TVG und der Unterstützungsfunktion der Nachwirkung. 2. Dass die Nachwirkung mit durch einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten TV beendet wird, führt angesichts der nur statischen Nachwirkung und der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit zur Abänderung der mitwirkenden Inhaltssumme nicht zu einer unzumutbaren Bindung des Arbeitgebers oder zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 5 Satz 3, Abs. 4 § 4 Abs. 1, 5 § 3 Abs. 1, 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die nicht tarifgebunden sind, streiten um die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 1997 und 1998.