LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2011
8 Sa 274/11
Normen:
TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1960/10

Nachwirkung eines gekündigten Tarifvertrages zur Altersversorgung bei ausdrücklichem Regelungsvorbehalt in neuem Tarifvertrag; Klage einer Arbeitnehmerin auf Sonderzuwendung und Beitragszahlung für Direktversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 274/11

DRsp Nr. 2012/7590

Nachwirkung eines gekündigten Tarifvertrages zur Altersversorgung bei ausdrücklichem Regelungsvorbehalt in neuem Tarifvertrag; Klage einer Arbeitnehmerin auf Sonderzuwendung und Beitragszahlung für Direktversicherung

1. Die Kündigung eines Tarifvertrages über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bewirkt keinen Wegfall des Anspruchs der Arbeitnehmerin auf Zahlung von Beiträgen, wenn der betreffende Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. 2. Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG kann auch durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen; die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst. 3. Die Nachwirkung wird nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt; auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war.