LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2005
10 Sa 467/05
Normen:
BAT § 15 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 2477/04 vom 16.03.2005,

Nachwirkung tarifvertraglicher Regelungen zur Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 467/05

DRsp Nr. 2006/21583

Nachwirkung tarifvertraglicher Regelungen zur Arbeitszeit

1. Die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG betrifft alle Tarifvertragsnormen, die unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis eingewirkt haben. 2. Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten die Tarifnormen zwar unmittelbar aber nicht mehr zwingend weiter; sie können daher im Nachwirkungszeitraum durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 3. Andere Abmachungen nach § 4 Abs. 5 TVG können sowohl Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen als auch Individualabreden sein; die nachwirkenden Tarifvertragsnormen gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die im Nachwirkungszeitraum bestehen. 4. Die arbeitsvertragliche Regelung, wonach derjenige Tarifvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, an den der Arbeitgeber tarifgebunden ist, stellt lediglich eine Gleichstellungsabrede dar; nach Ablauf der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Vorschriften des § 15 BAT ist die Arbeitgeberin keinesfalls zu einer einseitigen Bestimmung oder Festlegung der Anzahl der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsstunden berechtigt.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anzahl der vom Kläger wöchentlich zu erbringenden Arbeitsstunden.