LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1997
2 (14) Sa 997/97
Normen:
BGB § 242 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 377
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg - 4 (1) Ca 721/97 - 15.05.97,

Nachwirkungen eines Tarifvertrags aufgrund betrieblicher Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 2 (14) Sa 997/97

DRsp Nr. 2002/8416

Nachwirkungen eines Tarifvertrags aufgrund betrieblicher Übung

Gewährt der Arbeitgeber tarifliche Leistungen unabhängig von der Gewerkschaftsangehörigkeit an sämtliche Arbeitnehmer kraft betrieblicher Übung, so haben die nicht organisierten Arbeitnehmer nach Ablauf des gekündigten Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 TVG Anspruch auf Weitergewährung kraft betrieblicher Übung.

Normenkette:

BGB § 242 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit Juni 1982 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist nicht tarifgebunden. Die Beklagte zahlte seit Jahren an die bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit Leistungen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990. Das 13. Monatseinkommen betrug ab 01.01.92 10,7 v. H. des in der Zeit vom 01. Dezember des Vorjahres bis zum 30.11. des Folgejahres erzielten Arbeitsentgelts, mindestens jedoch das 102fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes (Mindestbetrag).