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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die zusätzliche Berücksichtigung des Monats September 1959 bei Berechnung ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, hilfsweise die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für diesen Monat.
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