BSG - Urteil vom 22.08.2002
B 13 RJ 37/01 R
Normen:
AVG § 82 Abs. 7 § 83 Abs. 1 § 83 Abs. 3 ; ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1303 Abs. 7 § 1304 Abs. 1 § 1304 Abs. 3 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 58 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 § 282 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 RJ 82/00
SG Kiel, vom 25.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 RJ 104/99

Nachzahlung erstatteter Beiträge zur Anrechnung von Zeiten der Schwangerschaft bzw des Mutterschutzes

BSG, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 37/01 R

DRsp Nr. 2002/17537

Nachzahlung erstatteter Beiträge zur Anrechnung von Zeiten der Schwangerschaft bzw des Mutterschutzes

1. Anrechnungszeittatbestände mangels Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung iS. des § 58 Abs. 2 SGB VI werden durch die Nachzahlung erstatteter Beiträge nicht berücksichtigungsfähig, da das ursprüngliche Versicherungsverhältnis nicht wiederhergestellt wird. 2. Eine Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes ist mangels früherer Beitragsentrichtung für solche Zeiten und Erstattung derselben nicht möglich. Es liegt keine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung nachzahlungsberechtigter Versicherter vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 82 Abs. 7 § 83 Abs. 1 § 83 Abs. 3 ; ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1303 Abs. 7 § 1304 Abs. 1 § 1304 Abs. 3 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 58 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 § 282 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die zusätzliche Berücksichtigung des Monats September 1959 bei Berechnung ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, hilfsweise die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für diesen Monat.