BVerwG - Beschluss vom 25.01.2006
2 B 36.05
Normen:
BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 § 2 ; BBesG § 2 Abs. 1, 6 ; BGB § 288 § 291 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 651
DÖV 2007, 129
NVwZ 2006, 605
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3099/03
VG Gelsenkirchen, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3165/00

Nachzahlung von Besoldungsleistungen - Verzug des Dienstherrn nach Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes - keine Rechtshängigkeit des Nachzahlungsanspruchs durch Feststellungsklage zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 2 B 36.05

DRsp Nr. 2006/3099

Nachzahlung von Besoldungsleistungen - Verzug des Dienstherrn nach Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes - keine Rechtshängigkeit des Nachzahlungsanspruchs durch Feststellungsklage zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation

»1. Der Dienstherr kann mit der Zahlung von Besoldungsleistungen erst nach Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes, aus dem sich der Zahlungsanspruch ergibt, in Verzug geraten.2. Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs auf Nachzahlung von Besoldungsleistungen wird nicht durch Erhebung einer (erfolgreichen) Klage auf Feststellung ausgelöst, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt ist.«

Normenkette:

BBVAnpG 99 Art. 9 § 1 § 2 ; BBesG § 2 Abs. 1, 6 ; BGB § 288 § 291 ;

Gründe:

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.