LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2019
16 TaBV 227/18
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 13/17

Natürliche Person als KonzernspitzeWohnsitz in der Schweiz und Konzernleitung von Deutschland ausAnzahl der Konzernbetriebsratsmitglieder entsprechend der Konzernstruktur

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 227/18

DRsp Nr. 2020/1814

Natürliche Person als Konzernspitze Wohnsitz in der Schweiz und Konzernleitung von Deutschland ausAnzahl der Konzernbetriebsratsmitglieder entsprechend der Konzernstruktur

"Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass diese ihren Wohnsitz im Ausland hat, wenn sie von einem im Inland gelegenen Büro aus ihre Leitungsmacht ausübt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 19 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 19 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 23 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, zwei Vertreter in den Antragsteller zu entsenden. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 23 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. September 2018 – 7 BV 13/17 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 2, 20, 24 zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 54 Abs. 1; AktG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.