BAG - Urteil vom 19.08.1987
5 AZR 216/86
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 125 § 126 § 133 § 157 § 328 § 613a ; BMT-G II § 4 Abs. 2 ; EGBGB Art. 2 ;
Fundstellen:
EzBAT § 4 BAT Nebenabrede Nr. 12
Vorinstanzen:
I. ArbG Lingen - Urteil vom 21.02.1985 - 1 Ca 1050/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.1985 - 3 Sa 57/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nebenabreden: Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst, Personalrabatt bei Bezug von Erdgas

BAG, Urteil vom 19.08.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 216/86

DRsp Nr. 2007/24586

Nebenabreden: Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst, Personalrabatt bei Bezug von Erdgas

1. Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann regelmäßig nicht ohne weiteres annehmen, eine Zulage ohne tarifliche Grundlage solle nach dem Willen des Arbeitgebers auf Dauer gezahlt werden. 2. Mangels konkreter Anhaltspunkte muß er vielmehr davon ausgehen, der an die Grundsätze des Haushaltsrechts gebundene öffentliche Arbeitgeber werde sich gesetzes- und tarifmäßig verhalten, weshalb es selbst bei einer langjährigen Übung für eine Ausnahme, die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung sei Vertragsbestandteil geworden, noch zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 125 § 126 § 133 § 157 § 328 § 613a ; BMT-G II § 4 Abs. 2 ; EGBGB Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Personalrabatt in Höhe von 33 1/3 % auf den Grund- und Arbeitspreis bei Gasbezug über den 1. September 1982 hinaus weiterzugewähren.