BAG - Urteil vom 06.03.1984
3 AZR 1048/79
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 § 52 ; BGB § 125 § 126 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.12.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10595/77
LAG München, vom 17.01.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 108/78

Nebenabreden und tarifvertragliches Schriftformerfordernis

BAG, Urteil vom 06.03.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 1048/79

DRsp Nr. 2008/11307

Nebenabreden und tarifvertragliches Schriftformerfordernis

1. Bei der Zusage der Bewilligung von Sonderurlaub anstelle der bisher üblichen Arbeitsfreistellungen zum Besuch von Messen und dergleichen sowie von Stundengutschriften zur Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit handelt es sich um Nebenabreden im Sinne der tariflichen Vorschriften. 2. Die Wirksamkeit der Zusage scheitert bereits an dem Mangel beiderseitiger Schriftlichkeit (§ 126 BGB). Gemäß der übereinstimmenden Regelung in § 4 Abs. 2 LKr.AT Bayern und § 4 Abs. 2 BAT sind Nebenabreden zum Arbeitsvertrag nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 § 52 ; BGB § 125 § 126 § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit April 1950 bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Er ist Verwaltungsangestellter und erhält Bezüge nach VergGr. II BAT. Als Vorsitzender des Personalrats und des Gesamtpersonalrats beim Landratsamt F ist er vom Dienst freigestellt.