ArbG Berlin, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 10820/10
Nebentätigkeit eines Finanzierungs- und Bausparberaters als Makler für Wohnungseigentum; unbegründete Feststellungsklage bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Arbeitgeberin; Umstellung der Leistungsklage auf Feststellungsklage in der Berufungsinstanz
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 2452/10
DRsp Nr. 2011/10373
Nebentätigkeit eines Finanzierungs- und Bausparberaters als Makler für Wohnungseigentum; unbegründete Feststellungsklage bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Arbeitgeberin; Umstellung der Leistungsklage auf Feststellungsklage in der Berufungsinstanz
1. Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei, kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist; ist eine Umdeutung des Klageantrags möglich, kann der Klageantrag auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich geändert gestellt werden, ohne dass hierin eine nach §§ 524ZPO, 64 Abs. 6ArbGG zu prüfende Klageänderung liegt.2. Der als Finanzierungs- und Bausparberater bei einer Bausparkasse beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses nebenberuflich als Immobilienmakler (für Wohnungseigentum) tätig zu werden; bei dieser Nebenbeschäftigung ist eine Betätigung im Konkurrenzbereich der Arbeitgeberin nicht auszuschließen und es besteht darüber hinaus eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass weitere berechtigte Interessen der Arbeitgeberin und ihr Ansehen beeinträchtigt werden.
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