LAG Köln - Urteil vom 06.05.1999
10 Sa 1365/98
Normen:
BGB § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11294/97

Nebentätigkeit; freie Mitarbeit; Lohnhöhe

LAG Köln, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 1365/98

DRsp Nr. 1999/10914

Nebentätigkeit; freie Mitarbeit; Lohnhöhe

»Beruft sich ein Arbeitnehmer, der neben seinem (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis für seinen Arbeitgeber Nebentätigkeiten auf Honorarbasis als sogen. freier Mitarbeiter verrichtet, auf ein Arbeitsverhältnis auch hinsichtlich der Nebentätigkeit kann er Lohn in Höhe der Honorare nicht mit der Begründung verlangen, der Honorarsatz für freie Mitarbeit in Nebentätigkeit liege unter dem für "normale" freie Mitarbeiter seines Arbeitgebers, wenn im Betrieb eine Vergütungsordnung für Arbeitsverhältnisse besteht (hier: EDV Mitarbeiterin der Deutschen Welle, die nebenbei Sprechertätigkeiten als sogen. freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis ausübt).«

Normenkette:

BGB § 612 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11294/97