LAG Köln - Urteil vom 08.06.1999
13 Sa 84/99
Normen:
AVR § 5 Abs. 2; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5302/98

Nebentätigkeit; Hebamme; Werbung; Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 84/99

DRsp Nr. 1999/10916

Nebentätigkeit; Hebamme; Werbung; Gleichbehandlung

»1) Genehmigt ein Krankenhaus einer bei ihm angestellten Hebamme als Nebentätigkeit i.S. von § 5 Abs. 2 AVR die freiberufliche Patientinnen-Nachsorge für die Zeit nach der Klinikentlassung, so beinhaltet dies auch das Recht der Hebamme, hierfür in Frage kommende Patientinnen der Klinik In angemessener Form auf ihr Nachsorgeangebot hinzuweisen. 2) Informiert das Krankenhaus die Patientinnen der Geburtshilfeabteilung von sich aus durch Verteilung eines Merkblattes darüber, dass und welche seiner Hebammen eine solche freiberufliche Nachsorge anbieten, dürfen einzelne Hebammen hierbei nicht ohne rechtfertigenden Grund unerwähnt bleiben.«

Normenkette:

AVR § 5 Abs. 2; BGB § 611 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5302/98