BAG - Urteil vom 26.02.2003
5 AZR 223/02
Normen:
BGB § 611 ; EStG § 38a Abs. 1 § 39b Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe in Berlin und Brandenburg § 19 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 237
BAGE 105, 181
DB 2003, 1332
NZA 2003, 922
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg - 13.3.2001 - 8 (2) Sa 475/01,
ArbG Potsdam, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2274/00

Nettolohnklage; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 223/02

DRsp Nr. 2003/7451

Nettolohnklage; Ausschlußfrist

»1. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kläger die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im einzelnen darzulegen. 2. Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht laufender Arbeitslohn, sondern ein "sonstiger Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Besteuerungsmerkmale zugrunde zu legen.« Orientierungssätze: Nach § 19 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe in Berlin und Brandenburg ist innerhalb von sechs Wochen Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, wenn vom Schuldner die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs abgelehnt worden oder eine Erklärung hierzu nicht erfolgt ist. Nur unter einer dieser beiden Voraussetzungen ist eine Klageerhebung zur Wahrung der Ausschlußfrist erforderlich. In allen anderen Fällen, wenn also der Schuldner beispielsweise erklärt, die Ansprüche prüfen zu wollen, ist nach § 19 Nr. 2 MTV eine gerichtliche Geltendmachung nicht geboten.

Normenkette:

BGB § 611 ; EStG § 38a Abs. 1 § 39b Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe in Berlin und Brandenburg § 19 ;

Tatbestand: