BSG - Urteil vom 24.05.2007
B 1 KR 3/07 R
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, 4 § 1a Abs. 1 Nr. 2 § 26 § 32 Abs. 7 § 38 Abs. 1, 3 § 38b § 39 Abs. 3 S. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 lit. a ; SGB V § 44 Abs. 1 § 46 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1052/02
SG Heilbronn, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 607/01

Neuberechnung des nettolohnabhängigen Krankengeldes von EG-Wanderarbeitnehmern bei Änderung der Lohnsteuerklasse

BSG, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 3/07 R

DRsp Nr. 2007/18119

Neuberechnung des nettolohnabhängigen Krankengeldes von EG-Wanderarbeitnehmern bei Änderung der Lohnsteuerklasse

Wird die Lohnsteuerklasse versicherter EG-Wanderarbeitnehmer wegen des Ehegattenwohnsitzes in einem anderen EG-Staat für die Vergangenheit geändert, so können sie die rückwirkende Neuberechnung ihres nettolohnabhängigen Krankengeldes verlangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, 4 § 1a Abs. 1 Nr. 2 § 26 § 32 Abs. 7 § 38 Abs. 1, 3 § 38b § 39 Abs. 3 S. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 lit. a ; SGB V § 44 Abs. 1 § 46 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes (Krg).

Der 1942 geborene, verheiratete Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er war über Jahre hinweg in Deutschland beschäftigt, zuletzt als Maurer, und mit Rücksicht darauf bei der beklagten Krankenkasse versichert. Seine italienische Ehefrau wohnte in dieser Zeit in Italien. Im Mai 1997 wurde der Kläger stationär behandelt und war anschließend längere Zeit arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte ihm nach Ende der Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers vom 20.6.1997 bis 27.1.1998 und 26.2. bis 5.11.1998 Krg.