BVerwG - Beschluss vom 26.04.2018
1 WB 41.17
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1; SBG 2016 § 62 Abs. 3 S. 1;

Neubildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied hinsichtlich Bewertung von Soldaten

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 1 WB 41.17

DRsp Nr. 2018/8516

Neubildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied hinsichtlich Bewertung von Soldaten

1. Eine nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" gebildete Referenzgruppe stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 WBO und damit einen geeigneten Gegenstand im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dar.2. Das in dem Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell stellt eine geeignete und rechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung der - auch zugunsten der Soldatenvertreter in den Personalvertretungen geltenden (§ 62 Abs. 3 S. 1 SBG 2016) - Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG dar, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf.3. Nicht zu beanstanden ist die Praxis des Bundesamts für das Personalmanagement, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) und der Reihung innerhalb der Referenzgruppe (Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 ZE B-1336/2) auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen.