LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2005
6 Sa 2287/04
Normen:
KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2508/04

Neue Klagefrist auch für früher zugegangene Kündigungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 2287/04

DRsp Nr. 2006/1574

Neue Klagefrist auch für früher zugegangene Kündigungen

»Die Klagefrist des § 4 KSchG in der seit 01. Januar 2004 gültigen Fassung findet auch auf vor dem 01. Januar 2004 zugegangene Kündigungen Anwendung. Die Klagefrist beginnt für diese Kündigungen am 01. Januar 2004 und endet am 31. Januar 2004.«

Normenkette:

KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 26. November 1948 geborene und geschiedene Kläger war seit dem 01. Juli 1993 als Diplom-Ingenieur in der Niederlassung A der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 19. November 2003, dem Kläger zugegangen am 19. November 2003, zum 31. März 2004. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht am 15. März 2004 eingegangenen Klage. Der Kläger rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.

Das schriftliche Anhörungsschreiben an den Betriebsrat lautet dabei wie folgt:

"Mitteilung an den Betriebsrat im Hause

B, den 12. November 2003

Mitarbeiter C

Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,