Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. März 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).
Bei der 1978 geborenen Klägerin, die derzeit eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 14. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 ein GdB von 40 festgestellt worden. Dem hatten folgende Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde gelegen:
1. Psychisches Leiden (Einzel-GdB 30),
2. Wiederkehrender Schwindel, Gleichgewichtsstörungen (Einzel-GdB 20).
Im August 2016 beantragte die Klägerin, ihre Behinderung neu festzustellen. Diesem Antrag fügte sie zahlreiche Unterlagen ihrer behandelnden Ärzte bei.
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